Philosophie aus sich heraus.
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Unrechtsbewusstsein / Rechtswidrigkeitsbewusstsein

Hier geht es zurück zu "Was ist Liebe?"

Vorab:

Treffer in Google am 27.11.2017                                    Treffer in Google an 06.01.2024:

"Er hat kein Unrechtsbewusstsein":    883 Treffer                                923 Treffer

"Sie hat kein Unrechtsbewusstsein":  449 Treffer                                    8 Treffer

"Unrechtsbewusstsein"                       120.000 Treffer                  370.000 Treffer

"Rechtswidrigkeitsbewusstsein"          76 Treffer                                  305 Treffer

 

Im DUDEN Unrechtsbewusstsein: Bewusstsein davon, dass mit einer bestimmten Handlung etwas Unrechtes, Rechtswidriges getan wird

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Um meine nachfolgenden Gedanken besser zu verstehen:

Lassen wir mal beim Wort "Unrechtsbewusstsein" "Bewusstsein" weg.

Es bleibt Unrecht übrig.

Dann der obige Satz nochmal ohne Bewusstsein: "Er hat kein Unrecht"

Das kann auch einfacher und verständlicher mit "Er hat Recht" ausgedrückt werden.

Jetzt zurück zum "Unrechtsbewusstsein":

Aus "Er hat kein Unrechtsbewusstsein" wird "Er hat ein Rechtsbewusstsein"

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Demzufolge, oder im Umkehrschluss zu "Unrechtsbewusstsein" müsste „er“ oder „sie“ ein Rechtsbewusstsein haben.

Wem aber ein Rechtsbewusstsein unterstellt werden kann, derjenige oder diejenige müsste deshalb ziemlich sicher wissen, war Unrecht ist.

 

Hier ist keine durchgängige Logik auszumachen. Demnach muss irgendwo in den vorangegangenen Sätzen ein gedanklicher und/oder sprachlicher Fehler enthalten sein, der bisher noch niemandem bewusst war oder bewusst aufgefallen ist.

 

Jetzt könnte man meinen, dass es sich bei den geringen Trefferzahlen nur um eine sprachliche Abart – einen Schwachsinn – handelt, die nicht beachtenswert wäre.

 

Genau das Gegenteil ist der Fall! Das Unrechtsbewusstsein ist auch im Strafgesetzbuch, im  § 17 des StGB zu finden: (den Text dazu siehe weiter unten in dunkelblau!)

Das Strafrecht Allgemeiner Teil: Grundlagen § 17 StGB regelt das Unrechtsbewusstsein sowie den sog. Verbotsirrtum. § 17 StGB (Verbotsirrtum)

 

Jetzt zurück zum „Er/sie hat kein Unrechtsbewusstsein“

Derjenige, der kein Unrechtsbewusstsein hat, derjenige hat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch kein Rechtsbewusstsein. Jetzt dürfte der sprachliche oder gedankliche Fehler offensichtlicher werden. Es ist nicht nur ein Fehler, es sind 3 Fehler auszumachen!

 

Der erste Fehler, ein sprachlicher Fehler: „kein Unrechtsbewusstsein“

Die Kombination von „kein“ und „un-„ ist als Schwachsinn zu bezeichnen und gehört abgeschafft, da es dazu die sinnvollere Alternative ohne „kein“ und „un-„ gibt.

In diesem Beispiel bleibt Rechtsbewusstsein übrig. Dieser Begriff Rechtsbewusstsein ist verständlicher, als der „kein Unrechtsbewusstsein“.

Ein guter Freund hat mich auf Unwetter hingewiesen. Wir hatten kein Unwetter.

Demnach: Wir hatten Wetter. Dieser Einwand ist für das Wort Unwetter zutreffend, aber nicht mit dem "Unwort ;-) Unrechtsbewusstsein" zu vergleichen.

Warum das? Weil das Wort Wetter allgemein bekannt ist. Das Wort Bewusstsein ist nicht eindeutig geklärt. (Der Begriff Bewusstsein ist nicht eindeutig geklärt.) Deshalb sind Kombinationen mit Bewusstsein - deren Definitionen noch tiefer im dichten Nebel liegen -, wie Rechtsbewusstsein, den Schwachsinn unterstützende "Wirrwörter" und deshalb unzulässig, insbesondere in Gesetzestexten, da solche Kombinationen nur zur Wirrnis führen! (deshalb Wirrwörter oder Wirrwort)

Siehe dazu auch "Die Begriffserschließungslogik"

 

Der zweite Fehler, ein gedanklicher Fehler: Dieser zweite Fehler geht aus dem ersten Fehler hervor, weil damit dem Volke Schwachsinn (dem Sinn nach schwach) nahegebracht wird, das Volk verwirrt wird. Die Gescheiten und Studierten, die solche Texte erstellen, die sind sich scheinbar nicht bewusst gewesen, was sie da geschrieben haben.

Nochmal zur Verdeutlichung des zweiten Fehlers: Die Gescheiten und Studierten waren sich nicht bewusst, was sie da mit diesem Gesetzestext zu Papier brachten und unters gemeine Volk streuten – nämlich Schwachsinn. Und aus diesem zweiten Fehler kann auch schon der dritte und letzte Fehler eindeutig herausgefunden werden:

 

Der dritte Fehler, ein logischer Fehler: Es ist unlogisch, wenn in Texten Begriffe verwendet werden, deren Definition nicht eindeutig geklärt ist. Die betreffenden Begriffe sind hier „bewusst“ und „Bewusstsein“. Die Begründung dazu ist aus dem zweiten Fehler mit verwendet: Wenn sich schon Gescheite und Studierte nicht bewusst sind, was sie da für einen Schwachsinn zu Papier bringen, wie soll dann erst der Text mit dem zusammengesetzten Begriff „…bewusstsein“ vom gemeinen Volke begriffen werden – und dann auch noch in der unglücklichen Kombination mit „kein“ und der Vorsilbe „un“?

Lese dazu "Was ist ein Begriff?"

 

Resümee - und auch als Tipp zu verstehen:

Die Begriffe „bewusst“ und „Bewusst“ und in allen Kombinationen (Beispiele: soziales Bewusstsein, mathematisches Bewusstsein, unbewusst, Unterbewusstsein, u.s.w.) sind aus dem Sprachgebrauch zu entfernen und durch Sinnvolleres zu ersetzen.

Beispiele:

Aus "Er/sie hat kein Verständnis" muss werden: Er/sie verstehen nicht, dass …

Aus „Er/sie hat kein Selbstbewusstsein“ wird „Er/sie hat kein Selbstvertrauen“

 

Siehe dazu auch „GEZUSE-Menschen

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Hier der Wortlaut aus: Strafrecht Allgemeiner Teil

 

I. Allgemeines

1. Grundlagen

§ 17 StGB regelt das Unrechtsbewusstsein sowie den sog. Verbotsirrtum.

 

§ 17 StGB ( Verbotsirrtum)

Fehlt dem Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, dann handelt er ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Nachtrag am 06.01.2024: Ein interessante Paragraph, der in Bezugnahme auf die Coronawahnsinnszeiten denjenigen keine Schuld zuweist, die das alles mit den Abstandsregeln, Masken und den Impfungen angezettelt haben! Es reicht für diese Schwerstverbrecher aus, sich hier dumm zu stellen und nur zu lügen!!! Ende Nachtrag  

 

Eine vergleichbare Norm gibt es auch im Ordnungswidrigkeitenrecht.

 

§ 11 II OWiG (Irrtum)

Fehlt dem Täter bei der Begehung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum  nicht vermeiden konnte.

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So wird aus den zuvor schon gemachten 3 Fehlern noch ein weiterer Fehler:

Es wird dem Täter die fehlende Einsicht unterstellt. Insgesamt wird dann daraus gebastelt "Der Täter handelt ohne Schuld!!!" Wie das?????? Das ist noch weiter zu beurteilen.

Heute ist erst mal Schluss. UHR am 27.11.2019 um 16°°

 

Der Sonderparagraph für Richter § 11 II SPfR OWiG (Irrtum) würde so lauten:

Fehlt dem Richter bei der Rechtsprechung die Einsicht, etwas unerlaubt Dummes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht verstehen will, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum  nicht vermeiden konnte.

Auf Deutsch: Steht dem Richter bei der Rechtsprechung der gesunde Menschenverstand nicht zur Seite, dann sind die Rechtsvorschriften nur Makulatur und der Willkür Tür und Tor geöffnet. Ulrich H. Rose am 27.11.2019 um 20°°

Siehe dazu in "Paradoxa" kranke Gesetze, kranke Richter, kranke Rechtsanwälte. Dabei denke ich im Besonderen an den Fall "Gustl Mollath" und dessen ehemaligen Richter, der in Regensburg nur gehört wurde, aber nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

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Schlussbetrachtung:

Jetzt klicke auf "Definition Bewusstsein" zurück, damit Dir klar wird, warum die Gescheiten und Studierten kein Bewusstsein haben können. (die Chance liegt bei 1:200.000, also gleich Null)

Das Wort Bewusstsein ist nicht eindeutig geklärt. (Der Begriff Bewusstsein ist nicht eindeutig geklärt.) Spruch von Ulrich H. Rose vom 27.11.2019

Der vollständige Text dazu:

Das Wort Bewusstsein ist nicht eindeutig geklärt. (Der Begriff Bewusstsein ist nicht eindeutig geklärt.) Deshalb sind Kombinationen mit Bewusstsein - deren Definitionen noch tiefer im dichten Nebel liegen - wie Rechtsbewusstsein, den Schwachsinn unterstützende "Wirrwörter" und deshalb unzulässig, insbesondere in Gesetzestexten, da solche Kombinationen nur zur Wirrnis führen! (deshalb Wirrwörter oder Wirrwort)

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Hier geht es weiter zu "Definition Erkenntnis"

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